Das Wichtigste in Kürze
- Der Antrag ist formlos möglich — telefonisch, schriftlich oder online bei der Pflegekasse (angesiedelt bei der Krankenkasse).
- Leistungen gelten rückwirkend ab dem Antragsmonat — deshalb sofort anrufen, nicht erst Unterlagen sammeln.
- Die Begutachtung übernimmt der Medizinische Dienst (MD) bei gesetzlich Versicherten bzw. Medicproof bei privat Versicherten.
- Bewertet wird die Selbstständigkeit in 6 Modulen — ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 90 Punkten Pflegegrad 5.
- Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden; gegen den Bescheid ist ein Monat lang Widerspruch möglich.
Wann ist ein Antrag sinnvoll?
Viele Familien warten zu lange. Ein Pflegegrad setzt keinen „Pflegefall im Bett“ voraus — maßgeblich ist, ob die Selbstständigkeit im Alltag dauerhaft beeinträchtigt ist, voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Das kann körperliche Gründe haben, aber genauso kognitive: Auch eine beginnende Demenz, eine psychische Erkrankung oder zunehmende Vergesslichkeit werden seit der Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vollwertig berücksichtigt.
Typische Anzeichen, bei denen sich ein Antrag lohnt: Die Mutter schafft das Duschen nicht mehr allein, der Vater vergisst seine Medikamente, das Treppensteigen wird zum Risiko, der Haushalt bleibt liegen, oder Angehörige übernehmen Woche für Woche mehr Aufgaben. Schon Pflegegrad 1 — die niedrigste Stufe — bringt konkrete Ansprüche, allen voran den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat für Alltagsunterstützung sowie kostenlose Pflegehilfsmittel wie die Pflegebox nach § 40 SGB XI.
Die wichtigste Regel gleich vorweg: Stellen Sie den Antrag früh. Denn Leistungen werden ab dem Antragsmonat gewährt — jeder Monat des Zögerns ist bares Geld, das unwiederbringlich verloren geht.
Schritt 1: Antrag formlos bei der Pflegekasse stellen
Zuständig ist die Pflegekasse — sie ist organisatorisch bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt und unter derselben Adresse und Telefonnummer erreichbar. Der Antrag ist formlos möglich, auf drei Wegen:
- Telefonisch: Rufen Sie die Krankenkasse an und sagen Sie: „Ich möchte Leistungen der Pflegeversicherung beantragen.“ Das Anrufdatum zählt als Antragsdatum — lassen Sie es sich notieren oder schriftlich bestätigen.
- Schriftlich: Ein formloser Zweizeiler per Brief genügt: Name, Versichertennummer, der Satz „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung“, Datum, Unterschrift. Der Pflegebedürftige selbst muss unterschreiben — oder ein Bevollmächtigter bzw. Betreuer.
- Online: Die meisten Kassen bieten den Antrag inzwischen im Online-Portal oder in ihrer App an.
Nach dem Erstkontakt schickt die Kasse ein Antragsformular zu, in dem Sie Angaben zur gewünschten Leistungsart machen (Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination). Lassen Sie sich davon nicht aufhalten: Für die Fristwahrung zählt der formlose Erstantrag, das Formular können Sie in Ruhe nachreichen. Wer unsicher ist, darf im Formular zunächst Pflegegeld ankreuzen — die Leistungsart lässt sich später jederzeit ändern.
Schritt 2: Begutachtung durch MD oder Medicproof
Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse eine Begutachtung, um den Pflegegrad festzustellen. Wer die Begutachtung durchführt, hängt von der Versicherung ab:
- Gesetzlich Versicherte: der Medizinische Dienst (MD), früher als MDK bekannt.
- Privat Versicherte: der Gutachterdienst Medicproof, eine Tochter des Verbands der Privaten Krankenversicherung.
Beide arbeiten nach denselben gesetzlichen Kriterien und mit demselben Begutachtungsinstrument — das Ergebnis ist also vergleichbar. Der Termin wird schriftlich angekündigt und findet in der Regel zu Hause statt, also dort, wo die Pflege tatsächlich stattfindet. Ein Gutachter — meist eine Pflegefachkraft oder ein Arzt — verschafft sich vor Ort ein Bild: Er stellt Fragen, lässt sich Bewegungsabläufe zeigen, spricht mit Angehörigen und sichtet Unterlagen. Der Besuch dauert üblicherweise 45 bis 90 Minuten.
Wichtig zu wissen: Der Gutachter entscheidet nicht selbst über den Pflegegrad. Er erstellt ein Gutachten mit einer Punktbewertung und einer Empfehlung — die förmliche Entscheidung trifft anschließend die Pflegekasse per Bescheid.
Das Punktesystem: 6 Module des Neuen Begutachtungsassessments
Seit 2017 wird Pflegebedürftigkeit mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) gemessen. Die zentrale Frage lautet nicht mehr „Wie viele Minuten Hilfe braucht die Person?“, sondern: „Wie selbstständig ist die Person — und wobei braucht sie Unterstützung?“ Bewertet werden sechs Lebensbereiche (Module), die unterschiedlich stark in das Gesamtergebnis eingehen:
| Modul | Was wird bewertet? | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1. Mobilität | Aufstehen, Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen | 10 % |
| 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | Orientierung, Erkennen von Personen, Entscheidungen treffen, Gespräche führen | 15 % (nur der höhere Wert aus Modul 2 oder 3 zählt) |
| 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | Unruhe, Ängste, Abwehr von Hilfe, nächtliche Aktivität, Aggressionen | |
| 4. Selbstversorgung | Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, Essen, Trinken, Toilettengang | 40 % |
| 5. Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen | Medikamente, Verbandswechsel, Injektionen, Arztbesuche, Therapien | 20 % |
| 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | Tagesablauf planen, sich beschäftigen, Kontakte pflegen, in die Zukunft planen | 15 % |
Zwei Dinge fallen auf. Erstens: Die Selbstversorgung (Modul 4) ist mit 40 Prozent das mit Abstand wichtigste Modul — wer beim Waschen, Anziehen und Essen erhebliche Hilfe braucht, sammelt hier die meisten gewichteten Punkte. Zweitens: Von den Modulen 2 und 3 fließt nur das Modul mit dem höheren Punktwert in die Rechnung ein. So wird sichergestellt, dass kognitive Einschränkungen (etwa bei Demenz) und psychische Problemlagen angemessen zählen, ohne doppelt gewertet zu werden.
In jedem Modul bewertet der Gutachter einzelne Kriterien danach, ob die Person sie selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig bewältigt. Aus den Einzelwerten entstehen Modulpunkte, die gewichtet und zu einer Gesamtpunktzahl von 0 bis 100 zusammengeführt werden.
Punktegrenzen: Ab wann welcher Pflegegrad?
Die Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad:
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 bis unter 27 | gering |
| Pflegegrad 2 | ab 27 bis unter 47,5 | erheblich |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 bis unter 70 | schwer |
| Pflegegrad 4 | ab 70 bis unter 90 | schwerst |
| Pflegegrad 5 | ab 90 bis 100 | schwerst, mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Die Grenzen zeigen, wie eng es an den Übergängen zugehen kann: Zwischen „kein Pflegegrad“ und Pflegegrad 1 liegen 12,5 Punkte, zwischen Pflegegrad 1 und 2 nur der Sprung von 26,9 auf 27 Punkte. Genau deshalb lohnt es sich, den Begutachtungstermin gut vorzubereiten und den Bescheid später sorgfältig zu prüfen — wenige Punkte können über hunderte Euro monatlicher Leistungen entscheiden.
So bereiten Sie sich auf den Begutachtungstermin vor
Die Begutachtung ist eine Momentaufnahme — der Gutachter sieht die Person eine Stunde lang, muss aber den gesamten Alltag beurteilen. Eine gute Vorbereitung sorgt dafür, dass dieses Bild vollständig wird:
- Pflegetagebuch führen: Notieren Sie ein bis zwei Wochen lang, wobei täglich Hilfe nötig ist — vom Aufstehen über das Duschen bis zur Medikamentengabe, inklusive nächtlicher Einsätze. Das Tagebuch ist das stärkste Beweismittel, wenn der Gutachter nachfragt, und deckt sich mit den Kriterien der sechs Module.
- Medikamentenliste zusammenstellen: Alle Medikamente mit Dosierung und Einnahmezeiten — und ein Vermerk, wer die Einnahme vorbereitet, erinnert oder kontrolliert. Das zählt in Modul 5.
- Arztberichte bereitlegen: Aktuelle Befunde, Krankenhaus-Entlassungsbriefe, Reha-Berichte, Verordnungen von Hilfsmitteln (Rollator, Duschstuhl, Hörgerät). Diagnosen wie Demenz sollten schriftlich belegt sein.
- Angehörige oder Pflegeperson dazuholen: Die Hauptpflegeperson sollte beim Termin anwesend sein. Viele Pflegebedürftige präsentieren sich aus Stolz besser, als der Alltag ist („Das schaffe ich doch alles noch!“) — Angehörige können ein realistisches Bild ergänzen, notfalls in einem kurzen Gespräch unter vier Augen mit dem Gutachter.
- Ehrlich bleiben: Nichts dramatisieren, aber auch nichts beschönigen. Schildern Sie den schlechtesten realistischen Tag, nicht den besten — und benennen Sie auch unangenehme Themen wie Inkontinenz oder nächtliche Verwirrtheit offen.
Fristen und Bescheid: 25 Arbeitstage
Die Pflegekasse muss dem Antragsteller die Entscheidung in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich mitteilen. In besonderen Situationen — etwa im Krankenhaus, im Hospiz oder während der Palliativversorgung — gelten deutlich verkürzte Fristen von einer Woche oder weniger.
Überschreitet die Kasse die 25-Arbeitstage-Frist aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, sieht das Gesetz eine Konsequenz vor: Für jede angefangene Woche der Verzögerung muss sie dem Antragsteller 70 € Verzögerungsgebühr zahlen. In der Praxis lohnt es sich, nach vier Wochen ohne Rückmeldung freundlich, aber bestimmt nachzuhaken und auf die Frist zu verweisen.
Der Bescheid nennt den festgestellten Pflegegrad und die bewilligten Leistungen. Prüfen Sie ihn nicht nur auf das Ergebnis, sondern fordern Sie — falls nicht beigelegt — das vollständige Gutachten an. Darauf haben Sie einen Anspruch. Im Gutachten sehen Sie die Punktwerte jedes Moduls und können nachvollziehen, ob der Gutachter den Alltag richtig erfasst hat. Vergleichen Sie die Bewertungen mit Ihrem Pflegetagebuch: Wurde die nächtliche Hilfe erwähnt? Ist die Demenzdiagnose eingeflossen? Stimmen die Angaben zur Selbstversorgung?
Widerspruch und Höherstufung
Wird der Antrag abgelehnt oder fällt der Pflegegrad niedriger aus als erwartet, müssen Sie das nicht hinnehmen. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss zunächst nur fristgerecht und schriftlich erfolgen — ein Satz genügt („Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom … ein. Die Begründung reiche ich nach.“). Die ausführliche Begründung erarbeiten Sie dann in Ruhe anhand des Gutachtens, gern mit Unterstützung eines Pflegestützpunkts, der Verbraucherzentrale oder eines unabhängigen Pflegeberaters. Häufige und erfolgversprechende Argumente: Der Gutachter hat einzelne Kriterien zu positiv bewertet, nächtlicher Hilfebedarf fehlt, kognitive Einschränkungen wurden unterschätzt. Im Widerspruchsverfahren kommt es oft zu einer Zweitbegutachtung — ein erheblicher Teil der Widersprüche führt zu einem besseren Ergebnis.
Davon zu unterscheiden ist der Höherstufungsantrag: Hat sich der Gesundheitszustand nach einem bestandskräftigen Bescheid verschlechtert, können Sie jederzeit formlos eine neue Begutachtung mit dem Ziel eines höheren Pflegegrads beantragen — das Verfahren läuft dann wie beim Erstantrag, inklusive der Rückwirkung auf den Antragsmonat. Auch hier gilt: lieber früh stellen als lange warten.
Welche Leistungen bringt welcher Pflegegrad?
Mit dem Bescheid beginnt der eigentlich wichtige Teil: die Leistungen abzurufen. Die zentralen monatlichen Beträge im Überblick (Stand: erhöht zum 01.01.2025, unverändert gültig 2026):
| Leistung (monatlich) | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (bei Pflege durch Angehörige) | — | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) | — | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich auch als Kombinationsleistung anteilig mischen. Der Entlastungsbetrag von 131 € kommt in allen Pflegegraden zusätzlich hinzu und ist gerade bei Pflegegrad 1 die wichtigste Leistung — einsetzbar etwa für eine Alltagsbegleitung, die beim Einkaufen, im Haushalt oder bei Arztbesuchen unterstützt.
Ab Pflegegrad 2 kommen weitere Bausteine dazu: die Verhinderungspflege mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (seit 01.07.2025), Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege. Unabhängig vom Pflegegrad — schon ab Pflegegrad 1 — gibt es außerdem bis zu 42 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel per Pflegebox, Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungen und den Beratungsanspruch nach § 7a SGB XI. Für Fahrten zu medizinischen Behandlungen kann ab Pflegegrad 3 (mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung) bzw. ab Pflegegrad 4 die Krankenkasse einspringen — Details dazu im Ratgeber Krankenfahrten: Wann zahlt die Krankenkasse?. Einen Gesamtüberblick über alle Leistungen und Artikel finden Sie im Pflege-Ratgeber von efy care.
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efy care kennenlernenHäufige Fragen zum Pflegegrad-Antrag
Wo beantrage ich einen Pflegegrad?
Bei der Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Der Antrag ist formlos möglich — telefonisch, per Brief oder über das Online-Portal der Kasse. Ein einfacher Satz wie „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung“ genügt, um die Frist zu wahren.
Wie lange dauert die Entscheidung über den Pflegegrad?
Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich entscheiden. In dieser Zeit findet auch die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst bzw. Medicproof statt.
Ab wann gelten die Leistungen der Pflegeversicherung?
Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht erst ab dem Bescheid. Wer am 28. eines Monats anruft, sichert sich die Ansprüche rückwirkend für den gesamten Monat — deshalb sollte der Antrag nie aufgeschoben werden.
Wie läuft die Begutachtung für den Pflegegrad ab?
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (gesetzlich Versicherte) oder von Medicproof (privat Versicherte) besucht die pflegebedürftige Person zu Hause. Bewertet wird die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA), aus deren gewichteten Punkten sich der Pflegegrad ergibt.
Was kann ich tun, wenn der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig eingestuft wurde?
Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen — zunächst formlos, die Begründung lässt sich nachreichen. Fordern Sie dafür das vollständige Gutachten an. Hat sich der Zustand später verschlechtert, ist jederzeit ein Höherstufungsantrag möglich.
Wie viel Pflegegeld gibt es 2026?
Das Pflegegeld beträgt 2026 bei Pflegegrad 2 monatlich 347 €, bei Pflegegrad 3 599 €, bei Pflegegrad 4 800 € und bei Pflegegrad 5 990 €. Hinzu kommt für alle Pflegegrade 1 bis 5 der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat.