Das Wichtigste in Kürze
- Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat (seit 01.01.2025, vorher 125 €) — das sind 1.572 € pro Jahr.
- Anspruch haben alle Pflegegrade 1 bis 5 bei häuslicher Versorgung — auch Pflegegrad 1, der sonst kaum Geldleistungen erhält.
- Es ist eine zweckgebundene Kostenerstattung, keine Auszahlung: Rechnungen anerkannter Anbieter werden erstattet.
- Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
- Kein Antrag im engeren Sinne nötig — der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI. Er soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen im Alltag fördern. Anders als das Pflegegeld wird er nicht auf das Konto überwiesen, sondern funktioniert als Erstattungsbudget: Sie nehmen eine qualifizierte Leistung in Anspruch — etwa eine Alltagsbegleitung, eine Haushaltshilfe oder einen Platz in der Tagespflege — und die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zur Höhe von 131 € pro Monat.
Der Betrag steht zusätzlich zu allen anderen Pflegeleistungen zur Verfügung. Er wird also weder mit dem Pflegegeld verrechnet noch vom Budget der Verhinderungspflege abgezogen. Genau deshalb ist er für viele Familien der einfachste Einstieg in professionelle Unterstützung: Es gibt ihn ab Pflegegrad 1, er kostet nichts extra und er muss nicht gesondert beantragt werden.
In der Praxis bleibt der Entlastungsbetrag dennoch erstaunlich oft liegen. Studien und Auswertungen der Pflegekassen zeigen seit Jahren, dass ein erheblicher Teil der Anspruchsberechtigten das Budget gar nicht oder nur teilweise abruft — meist, weil die Familien den Anspruch nicht kennen, die Abrechnung scheuen oder keinen anerkannten Anbieter in ihrer Nähe finden. Alle drei Hürden lassen sich lösen, und genau dabei hilft dieser Artikel.
Warum 131 € und nicht mehr 125 €?
Viele Ratgeberseiten nennen noch den alten Wert von 125 € — der ist seit dem 1. Januar 2025 überholt. Mit der Pflegereform (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, PUEG) wurden zum Jahresbeginn 2025 zahlreiche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent angehoben. Aus 125 € wurden dadurch 131 € pro Monat. Auf das Jahr gerechnet stieg das Budget von 1.500 € auf 1.572 €.
Wichtig für Ihre Planung: Der Entlastungsbetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er entsteht Monat für Monat neu und sammelt sich an, wenn er nicht genutzt wird (mehr dazu im Abschnitt Ansparen und Fristen). Wenn Sie also im Juli anfangen, Leistungen zu nutzen, steht Ihnen in der Regel das aufgelaufene Guthaben aus den Vormonaten desselben Kalenderjahres zusätzlich zur Verfügung.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die zwei Bedingungen erfüllen:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 vor. Wie Sie einen Pflegegrad bekommen, erklärt unser Guide Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt.
- Die Person wird zu Hause (ambulant) versorgt — allein, von Angehörigen oder mit Unterstützung eines Pflegedienstes. Bei vollstationärer Heimversorgung besteht kein Anspruch.
Bemerkenswert ist der Anspruch bei Pflegegrad 1: Menschen mit geringen Beeinträchtigungen erhalten weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen — der Entlastungsbetrag ist für sie die zentrale monatliche Leistung. Zusätzlich dürfen sie ihn, anders als die höheren Pflegegrade, auch für körperbezogene Selbstversorgung durch einen ambulanten Pflegedienst einsetzen, etwa Hilfe beim Duschen.
Einkommen und Vermögen spielen keine Rolle. Auch privat Versicherte haben über ihre private Pflegepflichtversicherung einen gleichwertigen Anspruch.
Wofür dürfen Sie die 131 € einsetzen?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Erstattet werden Kosten für vier Leistungsbereiche:
| Leistungsbereich | Beispiele | Für wen |
|---|---|---|
| Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) | Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Haushaltshilfe, Begleitung zu Terminen und Einkäufen | Pflegegrad 1–5 |
| Tages- und Nachtpflege | Eigenanteile für teilstationäre Betreuung | Pflegegrad 1–5 |
| Kurzzeitpflege | Eigenanteile für vorübergehende stationäre Pflege | Pflegegrad 1–5 |
| Ambulante Pflegedienste | Betreuung und Hilfe im Haushalt; bei Pflegegrad 1 zusätzlich körperbezogene Pflege | Pflegegrad 1–5 (Einschränkung bei PG 2–5: keine Erstattung für körperbezogene Selbstversorgung) |
Der in der Praxis wichtigste Bereich ist die Alltagsbegleitung über nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag: Spaziergänge, Gesellschaft leisten, Vorlesen, gemeinsames Kochen, Begleitung zum Arzt oder zum Einkaufen, Entlastung im Haushalt. Was ein solches Angebot leistet, welche Anbieter anerkannt sind und wie Sie den passenden Begleiter finden, lesen Sie im großen Überblick Alltagsbegleitung finden: Kompletter Guide 2026.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen: Leistungen von nicht anerkannten Privatpersonen (etwa der Nachbarin ohne Anerkennung — die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland), Ausgaben für Pflegehilfsmittel (dafür gibt es die Pflegebox nach § 40 SGB XI) sowie Krankenfahrten, die über die Krankenkasse laufen.
Abrechnung: Erstattung oder Abtretung
Es gibt zwei Wege, an das Geld zu kommen:
Weg 1: Kostenerstattung
Sie bezahlen die Rechnung des Anbieters zunächst selbst und reichen sie anschließend bei der Pflegekasse ein — per Post, über das Online-Portal der Kasse oder per App. Die Kasse erstattet den Betrag bis zur Höhe des verfügbaren Guthabens. Achten Sie darauf, dass die Rechnung den Namen des Pflegebedürftigen, das Leistungsdatum, die Art der Leistung und die Anerkennungsnummer des Anbieters enthält.
Weg 2: Abtretungserklärung (empfohlen)
Bequemer ist die Abtretung: Sie erklären einmalig schriftlich, dass der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen darf. Danach müssen Sie weder in Vorleistung gehen noch Belege einreichen — der Anbieter rechnet monatlich direkt ab, Sie erhalten nur noch eine Übersicht. Seriöse Anbieter von Alltagsbegleitung bieten diesen Weg standardmäßig an.
Ansparen und Fristen
Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen nicht sofort, sondern werden automatisch in die Folgemonate übertragen — innerhalb des Kalenderjahres unbegrenzt. Wer von Januar bis Dezember nichts abruft, hat am Jahresende ein Guthaben von 1.572 €.
Für das angesparte Restguthaben eines Kalenderjahres gilt eine wichtige Frist: Es kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfällt es ersatzlos. Ein Beispiel:
- 2025 wurden nur 500 € der 1.572 € genutzt → Restguthaben 1.072 €.
- Dieses Restguthaben kann bis zum 30.06.2026 zusätzlich zum laufenden 2026er-Budget eingesetzt werden.
- Am 01.07.2026 verfällt, was davon übrig ist.
Entscheidend ist das Leistungsdatum, nicht das Datum der Rechnungseinreichung: Die Leistung muss bis zum 30. Juni erbracht worden sein. Die Rechnung selbst können Sie auch später einreichen — Erstattungsansprüche verjähren erst nach einigen Jahren, verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht.
Der Umwandlungsanspruch: bis zu 40 % mehr Budget
Wenn 131 € nicht reichen, gibt es ab Pflegegrad 2 einen oft übersehenen Hebel: den Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbudgets können zusätzlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden — vorausgesetzt, dieser Teil des Sachleistungsbudgets wird nicht bereits durch einen Pflegedienst ausgeschöpft.
Ein Rechenbeispiel für Pflegegrad 3 (Pflegesachleistung 2026: 1.497 €/Monat): 40 % davon sind bis zu 598,80 € monatlich, die zusätzlich zum Entlastungsbetrag in Alltagsunterstützung fließen können. Zu beachten: Der umgewandelte Betrag wird anteilig auf das Pflegegeld angerechnet — lassen Sie sich das Zusammenspiel von Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegeberater durchrechnen.
Typische Fehler vermeiden
- Guthaben verfallen lassen: Der 30. Juni ist die kritische Frist für Vorjahresguthaben. Kalendereintrag setzen — oder eine App nutzen, die das Budget automatisch überwacht.
- Nicht anerkannte Anbieter beauftragen: Erstattet werden nur Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Anbietern (bzw. zugelassenen Pflegediensten und Einrichtungen). Fragen Sie vor der ersten Buchung nach der Anerkennung.
- Mit 125 € rechnen: Seit 2025 sind es 131 € — bei jahrelanger Nutzung summiert sich der Unterschied auf 72 € pro Jahr.
- Entlastungsbetrag mit Verhinderungspflege verwechseln: Das sind zwei getrennte Budgets. Für die Verhinderungspflege gilt seit dem 01.07.2025 der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €.
- Bei Pflegegrad 1 nichts abrufen: Gerade hier ist der Entlastungsbetrag die wichtigste Leistung — und er darf sogar für körperbezogene Pflege durch einen Pflegedienst genutzt werden.
Entlastungsbetrag ohne Papierkram nutzen
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efy care kennenlernenHäufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat, also 1.572 € pro Jahr. Er wurde mit der Pflegereform zum 1. Januar 2025 von 125 € auf 131 € erhöht und gilt unverändert auch 2026.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Der Anspruch besteht zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen und ist nicht vom Einkommen abhängig.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?
Für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste (bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Pflege) sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — etwa Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen oder Haushaltshilfen.
Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?
Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge werden automatisch in die Folgemonate übertragen. Guthaben aus einem Kalenderjahr kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden — danach verfällt es.
Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Kostenerstattung. Sie reichen Rechnungen anerkannter Anbieter bei der Pflegekasse ein oder lassen den Anbieter per Abtretungserklärung direkt mit der Kasse abrechnen.
Kann ich den Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombinieren?
Ja. Er kommt zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmitteln. Ab Pflegegrad 2 können außerdem bis zu 40 % der Pflegesachleistung für Alltagsunterstützung umgewandelt werden (§ 45a Abs. 4 SGB XI).